Liebe Besucher,

Sie beabsichtigen, die durch Herrn Davut Korkmaz und seiner Arbeitsgruppe bearbeiteten deutschen Übersetzungen der Werke der Risale-i-Nur auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen? Da die Urheberrechte bezüglich der deutschen Übersetzung bei uns liegen, sehen wir es als unsere Aufgabe, die Internetpräsentation auf geeignete Weise vorzunehmen.

Hierzu gehört, dass die Werke nicht als PDF, DOC, DOCX, RTF, TXT,  HTML, HTM, … etc. im Internet veröffentlicht werden können.

Gerne können exemplarisch einige Werke auf anderen Seiten veröffentlicht werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Verlinkung auf die Seite:

Quellewww.LichtSTR.de Leseprobe

Code:

<strong><em>Quelle</em></strong>: <a href=“http://www.lichtstr.de/lichtstr-blog/risale-i-nur/werke-und-deren-inhalte/“ target=“_blank“>www.LichtSTR.de Leseprobe</a>

oder

Quelle: http://www.lichtstr.de/lichtstr-blog/risale-i-nur/werke-und-deren-inhalte/

Code:

<strong><em>Quelle</em></strong>: <a href=“http://www.lichtstr.de/lichtstr-blog/risale-i-nur/werke-und-deren-inhalte/“ target=“_blank“>http://www.lichtstr.de/risale-i-nur/inhalte</a>

erfolgt.

Hiermit erklären wir uns unter dem Vorbehalt der vorherigen Überprüfung ausdrücklich einverstanden. Es ist ohne unsere Erlaubnis nicht gestattet Leseproben aus der Übersetzung auf anderen Internetseiten zu veröffentlichen. Gerne kann auf den jeweiligen Seiten eine Verlinkung auf unsere Seite vorgenommen werden.

Unsere Seite wird im Hinblick auf die deutsche Bearbeitung permanent durch eine Arbeitsgruppe überprüft und auf den neusten Stand gebracht. Bitte verstehen Sie diese Nachricht als eine notwendige und vorbeugende Maßnahme, um die Voraussetzung für einen anspruchsvollen und der Risale-i-Nur gerecht werdenden Internetauftritt zu gewährleisten. Wir gehen dementsprechend davon aus, dass die von uns festgesetzten Regeln eingehalten werden, da wir ansonsten von rechtlichen Mitteln Gebrauch machen werden.

Ihr Lichstr.de-TEAM

 

 


 

§ 3 UrhG sagt:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Soll heißen:

Der Bearbeiter eines gemeinfreien Werkes ist urheberrechtlich gesehen Alleinurheber. Er kann daher die aus dem positiven Benutzungsrecht fließenden Verwertungsrechte i. S.der §§ 15 ff. unbeschränkt ausüben und diese gem. den §§ 31 ff. übertragen. Ihm stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte der §§ 12 bis 14 zu und er kann jedem gem. §§ 97 ff. verbieten, das Originalwerk ohne seine Zustimmung zu nutzen, soweit das in der Bearbeiterfassung geschieht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur eingeschränkt, wenn das Originalwerk seinerseits noch dem Urheberrecht unterliegt. Denn für den Urheber des Originalwerkes gelten die Urheberpersönlichkeitsrechte, die positiven Benutzungsrechte sowie die Verbotsrechte gleichermaßen. Da ihm die Priorität zusteht, kann er gem. § 23 Satz 1 die Verwertung seines Werkes in einer Bearbeiterfassung und gem. § 23 Satz 2 im Falle einer Verfilmung des Werkes, der Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste oder des Nachbaues eines Werkes der Baukunst oder eines Datenbankwerkes sogar das Herstellen einer Bearbeitung verbieten. Das Urheberrecht des Bearbeiters kann sich bei der Ausübung des positiven Benutzungsrechts daher erst entfalten, wenn der Urheber des Originalwerkes dem Bearbeiter die Verwertung seines Werkes in der Bearbeiterfassung gestattet hat. Unberührt hiervon bleibt aber das Recht des Bearbeiters, seine Bearbeitung gegen fremde Eingriffe zu verteidigen. Das Verbotsrecht des Bearbeiters erstreckt sich dabei auch auf den Urheber des Originalwerkes. Dieser darf also die Bearbeitung nicht deshalb nutzen, weil er zu der Bearbeitung seines Werkes nicht die Zustimmung erteilt hat (BGH GRUR 1955, 331, 334 – Indeta; BGH GRUR 1960, 619, 626 – Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten). Der Bearbeiter kann dem Urheber des Ursprungswerks aber nicht verbieten, sein Werk anderweitig zu bearbeiten. Ein Übersetzer muß es daher hinnehmen, wenn der Urheber des Urtextes diesen während oder nach der Übersetzung ändert, sofern er daran nicht vertraglich gehindert ist (KG Schulze Rspr. KGZ 84, 9). Dadurch, daß das Urheberrecht an der Bearbeitung unbeschadet des Urheberrechts an dem bearbeiteten Werk entsteht, werden die Schutzfristen für die jeweiligen Rechte getrennt berechnet. Durch die Bearbeitung lebt daher ein Urheberrecht an dem durch Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei gewordenes Werk nicht wieder auf.